Satzung

VEREINSSATZUNG
(Grundsatzung)

I. Name und Wesen

1.) Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft Kothen e.V. Er ist gegründet am 20.02.1931 (wieder gegründet am 27.05.57). Wieder gegründet als Rechtsnachfolger des am 22.03.1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK-Kothen. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
2.) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK- Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau und weiß.
3.) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
4.) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
5.) Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
6.) Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
7.) Der Verein: DJK Kothen e.V. mit Sitz in 8781 Motten OT Kothen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (v. 1.1.1977).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos (§ 55 AO) tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
1.) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
2.) Er hält bildende Gemeinschaftabende. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
3.) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
4.) Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes teil und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und derer geeigneter Schriften.
5.) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
6.) Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

III. Mitgliedschaft

1.) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
2.) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
(a) Aktive Mitglieder
(b) Passive Mitglieder
(c) Ehrenmitglieder
(d) Förderer
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im Bundesverband.
3.) Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
4.) Aufnahme, Austritt, Ausschluß
(a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
(b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
(c) Der Austritt bedarf der Schriftform an den Vorstand. Er kann frühestens 1 Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist, möglich. Beitragsjahr = Kalenderjahr
(d) Über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mietgliedsverpflichtungen verstößt.
5.) Pflichten der Mitglieder
(a) Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle und religiöse Veranstaltungen) teilzunehmen;
(b) sich zu bemühen, im privaten und öffentlichen Bereich als Christ zu leben;
(c) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen;
(d) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
(e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
(f) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.

IV. Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand (ggf. Geschäftsführender Vorstand)
Der Vereinsvorstand
1.) Zusammensetzung
(a) Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein). Der Geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), die Frauenwartin, der Sportwart und die Sportwartin, der Jugendleiter und die Jugendleiterin, der Kassenwart, die Abteilungsleiter und die Abteilungsleiterinnen für die einzelnen Sportarten, der Sportarzt, der Pressewart.
(b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins- im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist +).
2.) Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgaben des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
(a) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis- Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen;
(b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;
(c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;
(d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen;
(e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.
++) Dem Mitglied das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an einen Rechtsausschuß des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig.
+) Nicht alle Registergerichte lassen eine Satzungsbestimmung zu, wonach im Rahmen eines Gesamtvorstandes ein geschäftsführender Vorstand gebildet wird, der als Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) gelten soll. Sollte ein Registergericht die zur Eintragung eingereichte Satzung insoweit beanstanden, können vom DJK-Sportamt Alternativvorschläge angefordert werden.
3.) Aufgaben der Vorstandmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im einzelnen sind:
(a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
(b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
(c) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seilsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern. Besteht ein Geschäftsführender Vorstand, so ist der Geistliche Beirat Mitglied.
(d) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
(e) Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen des Frauensports im Vorstand.
(f) Der Sportwart und die Sportwartin sind verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.
(g) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
(h) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüftern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
(i) Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.
(j) Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
(k) Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis-, Diözesan-, Landesverband und mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
4.) Wahl und Beschlußfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-SportJugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Warte (Abteilungsleiter) für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

Die Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
(a) Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
(b) Außerordentliche Mitgliederversammlung.
5.) Zusammensetzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.
6.) Aufgaben der Mitgliederversammlung +)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten vor grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
(b) Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, daß durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
(c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
(d) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
(e) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(f) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
+) Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde: Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluß über die Höhe des Vereinsbeitrags, Annahme des Jahresplanes, Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.
7.) Verfahrensabstimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist. von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegen- heiten, bei denen zur Beschlußfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen, gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sein +)
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergbit. Das Vorschlagerecht für die Wahlen haben:
jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und
der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Minderjährige, die beschränkt geschäftsfähig sind, bedürfen vor der Wahl der Einwilligung (vorherige Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters.

V. Austritt

Der Austritt (aus dem Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt “Austritt” mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Austrittsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Endes des Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte,die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

VI. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt “Auflösung” mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat (genau benennen oder andere kirchliche Einrichtung einfügen). Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 9. März 1985 einstimmig angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Diese Vereinssatzung wurde 1. April 1985 durch den Bundesverbansvorstand genehmigt.
Mit Genehmigung dieser Satzung tritt die Satzung vom 25.9.1957 außer Kraft.

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